Satzung
des Sportfischervereins Limbach-Oberfrohna/Pleißa e.V. (SLOP)
§ 1 – Name, Zweck und Sitz
Der Sportfischerverein Limbach-Oberfrohna/Pleißa e.V. mit Sitz in Limbach-Oberfrohna verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Hege und Pflege des Fischbestandes in Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz und der Reinhaltung dieser Gewässer, die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer im Sinne des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
§ 2 – Grundsätze
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der SLOP ist eine freiwillige Vereinigung von Sportfischern auf dem Gebiet der BRD. Er ist Rechtsnachfolger der zum DAV gehörenden Betriebsgruppe Aprotex. Sein Vorstand wird gewählt und ist gegenüber den Mitgliedern rechenschaftspflichtig.
3. Der SLOP ist Mitglied im DAV, im LVSA und im Anglerverband Südsachsen Mulde Elster e.V..
4. Der SLOP arbeitet nach eigener Satzung und beachtet die Satzungen, Statuten und Beschlüsse der Vereinigungen denen er angehört.
5. Der SLOP sieht seine Aufgaben auch in der Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Sportfischens, der Schulung zur fachlich richtigen Ausübung der
Sportfischerei in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, der Gestaltung und Organisation des gemeinschaftlichen und individuellen Sportfischens als sinnvolle Freizeitgestaltung und aktive Erholung und in der Vertretung der Mitglieder in anderen
Vereinigungen und gegenüber Dritten.
6. Der SLOP unterstützt Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe und ähnliche Bestrebungen.
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§ 3 – Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder werden, der das erforderliche Mindestalter zur Ausübung der Angelfischerei und seinen Hauptwohnsitz in der BRD hat.
2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Antrag an den Vorstand und durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
2a. Die Höhe der Aufnahmegebühr legt die Mitgliederversammlung in der ersten Mitgliederversammlung des laufenden Geschäftsjahres fest.
2b. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann im Einzelfall eine andere Aufnahmegebühr festgelegt werden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung oder Ausschluss. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurück erstattet. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere, -abzeichen und dgl. sind ersatzlos zurück zu geben.
4. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung und aus den Statuten bzw. Satzungen derjenigen Vereinigungen in denen der SLOP Mitglied ist.
§ 4 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung als höchstes Organ des Vereines wird nach einem Jahresarbeitsplan durch den Vorstand mindestens vier Mal jährlich einberufen. Der Vorstand lädt die Mitglieder schriftlich, auf dem Postwege oder durch elektronische Medien (e-mail) , mindestens 14 Tage vorher dazu ein. Die Termine werden außerdem im Schaukasten veröffentlicht. Bestandteil der Einladung sind Beschlussvorschläge an die Mitgliederversammlung.
2. Ein Beschluss erfordert die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse zur Satzung erfordern die Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von mindestens zwei Mitgliedern zu unterschreiben.
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§ 5 – Finanzen
1. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge der Mitglieder, Eigenleistungen, Spenden und Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln.
2. Die Mitgliederversammlung stellt eine Finanz- und Beitragsordnung auf.
3. Der Vorstand ist verpflichtet, die zur Verfügung stehenden Mittel effektiv und sparsam zu verwenden und über den jährlich zu erstellenden Finanzplan auch jährlich gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.
4. Mitglieder, die im Auftrage des Vereins tätig werden, können Fahrtkosten und andere Aufwände geltend machen, wenn das vorher von der Mitgliederversammlung so beschlossen wurde.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
§ 6 – Vorstand
1. Der Verein hat einen Vorstand, der durch die Mitgliederversammlung alle vier Jahre gewählt wird. Erforderlich ist die einfache Mehrheit der Mitglieder.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.
3. Der SLOP wird im Rechtsverkehr vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vertreten. Ausnahmen davon sind durch die Mitgliederversammlung personen- und sachbezogen zu beschließen.
§ 7 – Revisionskommission
1. Der Verein hat eine Revisionskommission, die von der Mitgliederversammlung als Kontrollorgan gewählt wird und aus mindestens zwei Mitgliedern besteht.
2. Die Revisionskommission kontrolliert alle Bereiche der Vereinsarbeit auf Einhaltung der Satzung. Insbesondere wird die Arbeit des Vorstandes, die Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Finanzarbeit kontrolliert. Die Ergebnisse werden der Mitgliederversammlung in einem Jahresbericht zur Kenntnis gebracht.
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§ 8 – Verantwortlichkeit
1. Für Schäden, die Dritten durch das Handeln der Organe oder Vertreter in Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit des Vereines entstehen, ist dieser nach den Vorschriften des Zivilrechtes verantwortlich.
2. Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein.
§ 9 – Auflösung des Vereines
1. Der Verein kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen. Dazu ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich.
2. Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten hat der Vorstand zu regeln.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an den Angelverein „Wurmbader e.V.“ in Chemnitz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend seiner Satzung zu verwenden hat.
§ 10 – Schlussbestimmungen
1. Soweit in dieser Satzung nicht anders festgelegt, finden die Bestimmungen des BGB Anwendung.
2. Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 02.02.2010 und tritt am 06.04.2013 in Kraft.
Beschluss der Mitgliederversammlung, Limbach- Oberfrohna, den 06.04.2013
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